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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung - TAV)
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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