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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1 (Tierarzneimittelgesetz - TAMG)
§ 36 Information der Öffentlichkeit

Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:
1.
die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen,
2.
die Einstufung von Tierarzneimitteln,
3.
die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
4.
das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
5.
die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
6.
den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
7.
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
8.
die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
9.
die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
10.
den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.