Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 64
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.
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