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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen*) (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht

Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.