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Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 4 Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
Zweiter Teil
Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung
§ 5 Ausnahmen von der Anwendung von Technischen Spezifikationen
§ 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
§ 7 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart
§ 8 Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung
§ 9 Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
Dritter Teil
Interoperabilitätskomponenten
§ 10 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
§ 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen
Vierter Teil
Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller
§ 12 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
§ 13 Mitwirkungspflichten
§ 14 Aufbewahrungspflichten
Fünfter Teil
Benannte Stellen
§ 15 Aufgaben der benannten Stellen
§ 16 Unterauftragsvergabe
§ 17 Sonstige Pflichten der benannten Stellen
§ 18 Übertragungsverfahren für benannte Stellen
§ 19 Rücknahme, Widerruf
Sechster Teil
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters
§ 21 Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 1)
Geltungsbereich der Verordnung
Anlage 2 (zu § 4)
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 3)
Maßnahmen, die als umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind
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