Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung - TelekomBATZV)
§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.