(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.