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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin* (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung - TexModSchneiderAusbV)
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.