Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen - b)
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten - d)
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren - e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
| 4*) | | | |
- f)
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen - g)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| | | 3*) | |
6 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen - b)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
| 2*) | | | |
- c)
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
| | | 4*) | |
- d)
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
| | | | 4*) |
7 | Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 7) | - a)
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen - b)
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
| 4*) | | | |
- c)
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen - d)
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten - e)
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
| | 6*) | | |
8 | Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 8) | - a)
Kundengespräche situationsgerecht führen
| | | 3 | |
- b)
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten - c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln - d)
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
| | | | 6 |
9 | Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 9) | - a)
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten - b)
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen - c)
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen - d)
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen - e)
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren - f)
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden - g)
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
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10 | Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen - b)
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen - c)
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen - d)
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen - e)
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren - f)
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
| 18 | | | |
- g)
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren - h)
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen - i)
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren - k)
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
| | | 16 | |
- l)
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln - m)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
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11 | Prozesstechnik (§ 3 Nr. 11) | - a)
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden - b)
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen - c)
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten - d)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
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12 | Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 12) | - a)
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln - b)
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer - c)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen - d)
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen - e)
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren - f)
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
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- g)
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
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13 | Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten - b)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen - c)
Behandlungsgut hygienisch verpacken - d)
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren - e)
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
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14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Nr. 14) | - a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
| 8*) | | | |
- d)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen - e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen - f)
Ergebnisse dokumentieren - g)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 6*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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