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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Fußnote

§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten