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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)
§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
b)
Arbeitsschritte planen und festlegen,
c)
Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
d)
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
e)
Fertigungstechniken anwenden,
f)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.