Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Rohstoffgehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, von deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden ist.
