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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,
a)
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, oder
b)
die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe versehen sind,
in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbraucher feilhält, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen,
a)
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, oder
b)
die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind,
letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse zeigt oder überläßt,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet oder
4.
entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.