(1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Die Bezeichnung "Schurwolle" darf für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn
- 1.
- die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,
- 2.
- der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens fünfundzwanzig vom Hundert beträgt und
- 3.
- die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.
