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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)

1.
Scheuertücher
2.
Putztücher
3.
Bordüren und Besatz
4.
Borten
5.
Gürtel
6.
Hosenträger
7.
Strumpf- und Sockenhalter
8.
Schnürsenkel
9.
Bänder
10.
Gummielastische Bänder
11.
Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
12.
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z.B. Rolle)
13.
Deckchen
14.
Taschentücher
15.
Haarnetze
16.
Krawatten und Fliegen, für Kinder
17.
Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18.
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
19.
Gurte für Vorhänge und Jalousien.