Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
- 1.
- Scheuertücher
- 2.
- Putztücher
- 3.
- Bordüren und Besatz
- 4.
- Borten
- 5.
- Gürtel
- 6.
- Hosenträger
- 7.
- Strumpf- und Sockenhalter
- 8.
- Schnürsenkel
- 9.
- Bänder
- 10.
- Gummielastische Bänder
- 11.
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
- 12.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z.B. Rolle)
- 13.
- Deckchen
- 14.
- Taschentücher
- 15.
- Haarnetze
- 16.
- Krawatten und Fliegen, für Kinder
- 17.
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18.
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
- 19.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien.
