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Textilkennzeichnungsgesetz
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 17
Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern
Anlage 2 Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
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