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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.