(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
- b)
Titrieren der Waschlauge,
- c)
Handbügeln.
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
- b)
Beseitigen von Verfleckungen,
- c)
Handbügeln.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.