(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
- 3.
entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
- 4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
- 5.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung oder Untersuchung unterzieht,
- 7.
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
- 9.
entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 10.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
- 11.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 12.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
- 13.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 eine dort genannte Untersuchung durchführt,
- 14.
entgegen § 17 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.