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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt (Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
§ 2 

(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Nettobetrag anzurechnen.
(3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aufzunehmen.