Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs Art 1
Dem in Paris am 15. Dezember 1958 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.