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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV)
§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.