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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.