(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann auch aufgehoben werden, wenn
- 1.
- die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entsprochen hat,
- 2.
- der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und Keimen getroffen hat, und
- 3.
- durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
- 1.
- in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten nicht entspricht, oder
- 2.
- im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
