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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
§ 13a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.