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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Forschung und Klinik,
2.
Zoo,
3.
Tierheim und Tierpension
gewählt werden.