(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
Berufsspezifische Regelungen,
- 7.
Arbeitsorganisation,
- 8.
Kommunikation und Information,
- 9.
Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,
- 10.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,
- 11.
Transportieren von Tieren,
- 12.
Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,
- 13.
Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,
- 14.
Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,
- 15.
Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.