Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
- 1.
- Wirbeltiere
- a)
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
- b)
- nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält, - 2.
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
- 3.
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
- 4.
- mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
- 5.
- Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
- 6.
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
