zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Tierschutzgesetz
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular