(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
- 1.
- eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
- 2.
- außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
- 1.
- sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
- 2.
- den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
