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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,
2.
das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren,
3.
das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
4.
das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere,
5.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlaßten Tötung.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
1.
einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerläßlich sind,
2.
weidgerechter Ausübung der Jagd,
3.
zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
4.
einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.