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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6)
Betäubungs- und Tötungsverfahren

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 412 - 415;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen
Bei den in Teil I Spalte 1 genannten Tieren dürfen nur die in den Spalten 2 bis 10 genannten Verfahren angewendet werden, wenn sie mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind; hierbei sind die besonderen Maßgaben nach Teil II zu beachten

Teil I: Zulässige Verfahren

VerfahrenBolzenschußKugelschußElektrische DurchströmungKohlendioxidexpositionKopfschlagGenickschlagVerabreichung eines Stoffes mit BetäubungseffektKohlenmonoxidexpositionAnwendung eines Homogenisators
Tierkategorie
12345678910
Einhufer++1    +  
Rinder++1+   +  
Schweine+1,5+1+++2 +  
Schafe++1+ +3 +  
Ziegen++1+ +2 +  
Kaninchen++1+ +4+5+  
Hausgeflügel außer Eintags- und nicht schlupffähigen Küken++1++6+7 +  
Eintagsküken   ++8   +
nicht schlupffähige Küken    +8   +
Gatterwild+9+       
Pelztiere      ++ 
Fische  ++10+ +11  
andere Wirbeltiere+++   +  
----------
1)
Zur Nottötung sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern oder Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden.
2)
Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 10 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird.
3)
Zur Betäubung von Tieren mit einem Körpergewicht bis zu 30 Kilogramm, die nicht in einem Schlachtbetrieb geschlachtet oder getötet werden und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird.
4)
Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen, bei denen je Betrieb und Tag nicht mehr als 300 Tiere betäubt werden.
5)
Bei Hausschlachtungen sowie als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen.
6)
Bei Puten sowie bei behördlich veranlaßten Tötungen.
7)
Bei Hausschlachtungen und Schlachtungen in Schlachtstätten, in denen je Tag nicht mehr als 100 Tiere geschlachtet werden sowie zur Betäubung von Tieren, die im Wasserbad nicht betäubt wurden.
8)
Zur Betäubung von nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag.
9)
Zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann.
10)
Nur Salmoniden.
11)
Ausgenommen Stoffe, wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.
Teil II: Besondere Maßgaben
1.
Bolzenschuß
1.1
Beim Bolzenschuß müssen das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, daß der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schußapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuß muß in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschußapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuß vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.2
Der Bolzenschuß darf bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluß an den Bolzenschuß das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.
2.
Kugelschuß
2.1
Der Kugelschuß ist so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben und das Projektil muß über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, daß das Tier sofort betäubt und getötet wird.
2.2
Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuß, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
2.3
Abweichend von Nummer 2.2 Satz 1 darf Damwild auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern
-
die Schußentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
-
der Schuß von einem bis zu vier Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
-
sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
3.
Elektrische Durchströmung
3.1
Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muß das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluß durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer Betäubung muß die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepaßt werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.
3.2
Es muß innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach folgender Tabelle erreicht werden:

TierkategorieStromstärke (Ampere)
12
Rind über 6 Monate2,5
Kalb1,0
Schaf1,0
Ziege1,0
Schwein1,3
Kaninchen0,3
Straußenvögel außer Kiwis0,5


Außer bei der Hochvoltbetäubung muß diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten werden. Werden Schweine zur Betäubung nicht einzeln ruhiggestellt, so soll die Stromflußzeit verdoppelt werden. Die angegebenen Stromstärken und Stromflußzeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige Wechselströme von 50 bis 100 Hz; entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich unterscheiden.
3.3
Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muß im Anschluß an die Betäubung durch eine mindestens acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Hausgeflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.
3.4
Bei der Betäubung oder Tötung von Hausgeflügel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine Stromflußzeit nach Spalte 4 oder 5 möglich sein:

TierkategorieStromstärke (Ampere)Stromflußzeit (Sekunden)
 Tötung mit BlutentzugTötung ohne BlutenzugTötung mit BlutentzugTötung ohne Blutentzug
12345
Truthuhn0,150,25410
Ente, Gans0,130,20615
Haushuhn0,120,16410
Wachtel0,060,10410


3.5
Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
3.6
Die Anlage zur Elektrobetäubung muß über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluß eines Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.
3.7
In Schlachtbetrieben muß die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird,
3.7.1
mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromdurchfluß erreicht werden kann,
3.7.2
außer bei automatischer Betäubung durch ein akustisches oder optisches Signal das Ende der Mindeststromflußzeit deutlich anzeigen und
3.7.3
der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich anzeigen.
In Schlachtbetrieben, in denen nach dem Umrechnungsschlüssel nach Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche sowie mehr als 1.000 Großvieheinheiten je Jahr elektrisch betäubt werden, muß der Stromstärkeverlauf bei der Betäubung oder müssen Abweichungen vom vorgeschriebenen Stromstärkeverlauf ständig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
3.8
Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß die Höhe der Wasseroberfläche regulierbar sein. Auf ein angemessen tiefes Eintauchen aller Tiere einer Gruppe in das Wasserbad ist hinzuwirken. Tiere, die im Wasserbecken nicht betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.
3.9
Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel darf beim Eintauchen der Tiere nicht zu seiner Seite überlaufen, mit der die unbetäubten Tiere in Kontakt kommen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.
3.10
Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so angeordnet sein, daß in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
3.11
Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1.000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, daß zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere (A) pro Quadratdezimeter (qdm) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:

Elektrische Leitfähigkeit des Wassers
(Mikrosiemens pro Zentimeter - mikroS/cm -)
Stromdichte
(Ampere je Quadratdezimeter - A/qdm -)
12
bis 2500,10
über 250 bis 5000,13
über 500 bis 7500,16
über 750 bis 1.0000,19


Der Betäubungsstrom muß mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
4.
Kohlendioxidexposition
4.1
Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in einer Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere mindestens 80 Volumenprozent betragen. In Anlagen, die vor dem 1. April 1997 in Benutzung genommen worden sind, darf die Kohlendioxidkonzentration am ersten Halt bis zum 31. Dezember 2002 mindestens 70 Volumenprozent betragen.
4.2
Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen.
4.3
Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten in den in Nummer 4.1 genannten Kohlendioxidkonzentrationen verbleiben.
4.4
Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muß mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration
4.4.1
am ersten Halt und
4.4.2
am letzten Halt vor dem Auswurf
ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration nach Nummer 4.1 unterschritten wird. Die Meßgeräte sind in zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
4.5
Die gemessenen Kohlendioxidkonzentrationen in der Anlage oder Abweichungen von den vorgeschriebenen Kohlendioxidkonzentrationen müssen ständig aufgezeichnet werden. Die Verweildauer der Schweine in der Kohlendioxidkonzentration ist stichprobenartig mindestens alle zwei Stunden während der Betriebszeit sowie nach jeder Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4.6
Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
4.6.1
der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muß ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;
4.6.2
Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, daß die Schweine ihre Umgebung sehen können;
4.6.3
die Kammer muß auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
4.7
Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muß dem Platzangebot angemessen sein.
4.8
Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewußtsein verlieren.
4.9
Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
5.
Kopfschlag
Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.
6.
Genickschlag
Nummer 5 gilt entsprechend.
7.
Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt
§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
8.
Kohlenmonoxidexposition
Tiere dürfen dem Kohlenmonoxid nur in einer einsehbaren Kammer mit einer Gaskonzentration von mindestens 1 Volumenprozent aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen einzeln und frei beweglich in diese Kammer eingebracht werden und dort bis zum Eintritt ihres Todes verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muß die Gaskonzentration überprüft werden.
9.
Anwendung eines Homogenisators
Die Leistung des Apparates mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern muß so bemessen sein und Eintagsküken sowie Brutrückstände sind dem Apparat so zuzuführen, daß jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.