Im Sinne dieser Verordnung sind: 
- 1.
- Tier: - jedes lebende Tier; 
- 2.
- Gatterwild: - in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; 
- 3.
- Küken: - Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf; 
- 4.
- Betreuen: - das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes; 
- 5.
- Hausschlachtung: - das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.