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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6)
Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuss bei 
a)Rindern60
b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren)20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)