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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)
§ 1 Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
1.
anzeigepflichtiger Tierseuchen und
2.
anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten
(Tierseuchenerreger).