Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) § 8Abgabe von Tierseuchenerregern
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.