Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
§ 18 Kennzeichnung

Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.