Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) § 24Genehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.