Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,
- a)
bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
- b)
bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
zu prüfen.