Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) Anlage 9a(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1039 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Art, Verwendungszweck
Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern
1
2
1.
Heu, Stroh
Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung