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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin (Tierwirtmeisterprüfungsverordnung - TierwMeistPrV)
§ 2 Fachrichtung

Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei oder
5.
Imkerei
wählen.