Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin (Tierwirtmeisterprüfungsverordnung - TierwMeistPrV)
§ 4 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.