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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2 (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)
§ 13 Kennzeichnung von Samen

(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
1.
im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
2.
im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer
feststellbar sind.
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
1.
bei
a)
reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,
b)
Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
2.
den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;
3.
das Datum der Samengewinnung;
4.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. Zusätzlich sind anzugeben:
1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;
2.
bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.