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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes 1 , 2 (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)
§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren

(1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind
1.
Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und
2.
Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen; sofern zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind Ferkel so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Muttersau zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können.
(2) Bei der Identifizierung eines Fohlens muss
1.
eine Deckbescheinigung oder ein Besamungsnachweis vorliegen und das Fohlen muss, sofern es das Zuchtprogramm vorsieht, bei Fuß der Mutter durch den Zuchtverband identifiziert worden sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
2.
in Übereinstimmung mit Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Verfahren, das den Anforderungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genügt, durchgeführt werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.