Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 248 - 254)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Nr. 5)
a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
3 
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
branchenspezifische Software anwenden
f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
 3
6Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten
b)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen
c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden
d)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen
e)
Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
5 
f)
Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren
g)
Modelle herstellen, Formen übertragen
h)
Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden
i)
technischen Umsetzbarkeit prüfen
 4
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 7)
a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
c)
Materialbedarf ermitteln
d)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
4 
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen
j)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
 3
8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
c)
Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
e)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen
f)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
4 
g)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen
h)
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
 2
9Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Klebstoffe unterscheiden und verwenden
f)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
g)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
h)
Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
i)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
13 
j)
Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen
k)
Hilfsstoffe auswählen und verwenden
l)
mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten
m)
Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
n)
Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
 5
10Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
e)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
7 
g)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
h)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
k)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
 8
11Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b)
Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten
c)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
d)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
e)
Verbindungsbeschläge auswählen und montieren
f)
Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
g)
Fertigungsrisse anfertigen
h)
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
16 
i)
Teile zusammenbauen
j)
Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
k)
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
12 
l)
Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
m)
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen
n)
Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen
o)
Einpass- und Endarbeiten durchführen
p)
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
 16
12Behandeln und Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln
c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
4 
e)
Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden
f)
Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben
g)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
 6
13Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
(§ 4 Nr. 13)
a)
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c)
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
d)
Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
 3
14Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten
(§ 4 Nr. 14)
a)
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
b)
Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen
c)
Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen
d)
Montagehilfen auswählen und nutzen
e)
Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
f)
Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen
g)
Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren
h)
Fugen ausbilden
i)
Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen
j)
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden
k)
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden
l)
Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen
m)
Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
n)
Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
o)
Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
 14
15Instandhalten von Erzeugnissen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
2 
b)
Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
c)
Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen
d)
erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern
e)
Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
 4
16Kundenorientierung und Serviceleistungen
(§ 4 Nr. 16)
a)
kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg
b)
Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
3 
c)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
d)
Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten
e)
Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen
f)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
g)
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern
h)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 5
17Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
d)
Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen
e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
5 
f)
Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren
g)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 5