Diese Verordnung regelt
- 1.
- die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der
- a)
- in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,
- b)
- in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,
- c)
- in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- d)
- in § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
- e)
- im Landesrecht
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen, - 2.
- den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes,
- 3.
- das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes,
- 4.
- die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,
- 5.
- bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,
- 6.
- welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,
- 7.
- die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie
- 8.
- die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.
