Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen
(1) Die probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen und nur zulässig
- 1.
- zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtungen durch den Betreiber unter Verwendung von ausschließlich zu diesem Zweck eingerichteten Anschlüssen oder
- 3.
- zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen.
(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.
