Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
- 1.
- zur Verfolgung von Straftaten,
- 2.
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes
Fußnote
§ 113b: Verstößt nach Maßgabe der Entscheidungsformel gegen Art. 10 Abs. 1 GG und ist nichtig gem. BVerfGE v. 2.3.2010 I 272 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -
