Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- 1.
- seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
- 2.
- die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
- 3.
- die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
- 4.
- die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
- 5.
- Einzelheiten zu seinen Preisen,
- 6.
- die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
- 7.
- die Vertragslaufzeit,
- 8.
- die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
- 9.
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
- 10.
- die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.
