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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.