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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 121
Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
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